Satzung des Motorsportclub Rennratten Grimmen e.V.

                       §1

1. Der Verein führt den Namen "Rennratten Motorsportclub Grimmen e.V"

2. Der Sitz des Verein ist Grimmen.

3. Die Vereinsfarben sind schwarz/ gelb/ rot/ grün.

4. Das Geschästsjahr ist das Kalenderjahr.

                                               §2

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stralsund, Zweigstelle Grimmen eingetragen, auf Registerblatt VR 1168.

                            §3

                 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein pflegt und fördert den Motorsport in allen Varianten, die mit Verbrennungsmotoren in Verbindung stehen.

2. Der Verein besteht vornehmlich aus Jugendlichen,die sich motorsportlich betätigen wollen und ihre Erfolge bei angesetztn Rennen demonstrieren möchten.

3. Die auf dem Gebiet der KFZ-Technik ausgebildeten Gesellen unterstützen hierbei alle Mitglieder des Vereins bei den notwendigen Arbeiten an den Rennfahrzeugen um ihnen das nötige Fachwissen zu vermitteln.

4. Der Verein bemüht sich, mit allen Interessenten, die sich diesem Sport verschrieben haben oder sich mit ihm verbunden fühlen, zusammen zu arbeiten.

5. Der Verein führt zweimal im Jahr den Tag der "offenen Tür" durch.

6. Der Verein ist politisch und konfessional neutral.

                              §4

                     Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die benötigte Anerkennung als gemeinnütziger Verein ist durch das Finanzamt Stralsund 2008 erfolgt.

                              §5

                 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordendliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Annahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Aufnahme des Antragstellers durch den Vorstand kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung aufrufen. Diese entscheidet auf der nächsten Sitzung über die Aufnahme.

2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme entsprechend.

3. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die nicht Mitglied im Verein ist. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder sollten sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.

                              §6

                     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

Die Tätigkeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich.

                              §7

                      Beschlussfassung

Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

1. Satzungsänderung und

2. Aufnahme von Mitgliedern, die sich an die Mitgliederversammlung gewandt haben,bedürfen der Zustimmung von Dreiviertel der Mitglieder.

3. In der Regel findet eine offene Abstimmung statt.

4. Bei Aufnahme von Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung wird geheim abgestimmt.

5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

                              §8

                          Vorstand

1. der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

-dem Vorsitzenden

-dem stellvertretenden Vorsitzenden

-dem Sportwart/Organisator

-dem Kassenwart/Schriftführer

2. Die Wahl des Vorstandes wird in geheimer Wahl vollzogen.

3. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands können jederzeit abgewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung dieses mit Dreiviertel aller anwesenden Mitglieder und unter Nennung der Gründe beschließt.

4. Der Vorstand wird auf der jährlichen Hauptversammlung neu gewählt.

5. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Sportwart und der Kassenwart. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

                              §9

                        Versammlungen

1. Im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres findet eine vom Vorstand einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Die Tagesordnung enthällt mindestens folgende Punkte:

a. Bericht des Vorstandes

b. Rechnungsbericht des Kassenwarts

c. Bericht der Rechnungsprüfer

d. Entlassung des Vorstandes

e. Wahlen

f. Mitgliederbeitragsatzung

g. Hallenordnung

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jeder Zeit oder auf Antrag von Dreivierteln aller Mitglieder durch den Vorsitzenden einberufen werden.

3. Die Einladung muss 14 Tage vorher mit der Tagesordnung übergeben oder zugestellt werden. Außerdem ist die Tagesordnung und der Termin an die Wandtafel in der Vereinshalle auszuhängen.

4. Im Dringlichkeitsfall kann die Mitgliederversammlung abweichend von der Einberufungszeit durchgeführt werden. Die Zeit von der Einberufung bis zur Sitzung sollte aber mindestens 3 Tage sein.

                             §10

                       Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Der Kassenprüfer hat die Belege, die Geldbestände, Bankbelege und Kassenunterlagen mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Bei ordnungsgemäßer Führung der Unterlagen beantragt dieser dann die Entlastund des Kassenwarts und des Vorstandes.

                             §11

                          Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins Bestehen aus:

a. Mitgliedsbeiträgen

b. Spenden und

c. öffentlichen Zuwendungen

                             §12

1. Alle Ausgaben werden vom Vorstand beschlossen.

2. Vereinsmittel dürfen nur für:

a. Beschaffung von Werkzeugen und Material

b. Hallenmiete

c. Startgelder bei Rennen

d. Werbematerial

e. und sonstige durch den Vorstand beschlossenen Aufwendungen verwendet werden.

                             §13

Gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Ablage der Unterlagen erfolgt beim Kassenwart.

                             §14

            Mitgliedsbeitragsordnung und Hallenordnung

Die Mitgliederbeitragsordnung und die Hallenordnung sind auf der Mitgliederversammlung zu beschließen.

                             §15

              Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist zum jeweiligen Monatsende zulässig. Anfallende Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu entrichten.

3. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Ist ein Mitglied mit dem Ausschluß nicht einverstanden, ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet entgültig mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Bis zur Klärung ruht das Mitgliedsverhältnis. Eine Anhörung vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn bis zu Sitzungsbeginn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden.

                             §16

                 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn mindestens Dreiviertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zustimmen. Sind nicht mindestens Dreiviertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder zur Beschlußfassung über die Vereinsauflösung anwesend, muß eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die innerhalb der folgenden 4 Wochen stattzufinden hatt. Die Auflösung des Vereins kann in dieser zweiten Versammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen einem Rechtsnachfolger oder der Stock Car Legion Grimmen e.V. oder von der auflösenden Mitgliederversammlung zu bestimmenden Organisation mit der Auflage zu übertragen, es ausschließlich für den in §4 dieser Satzung angegebenen "Steuerbegünstigten Zweck" der Abgabenordnung zu verwenden.

                             §17

                    Inkraft getreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 03.02.1998 beschlossen worden. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Grimmen den 03.01.1998

Eingetragen VR 1168 vom 14. Mai 1998